Stabilisierung der WestLB AG durch Garantien des Landes NRW - Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 29. Oktober 2009

Forschungsbereich: Financial Stability, Financial Regulation, Central Bank Law
Forscher: Helmut Siekmann
Datum: 1.10.2009
Zusammenfassung:

Prof. Siekmann nimmt Stellung zum Fragenkatalog bzgl. der öffentlichen Anhörung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfallen vom 29. Oktober 2009.

Hierbei diskutiert er die Erforderlichkeit einer WestLB AG als öffentliches Unternehmen neben der NRW-Bank. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen, unter welchen ein derartiges Unternehmen bestehen könnte, erörtert.
Prof. Siekmann kommt zu dem Schluss, dass das Land NRW eine Garantieerklärung zugunsten des SoFFin am 30. September 2009 ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung abgegeben und somit gegen Art. 83 Satz 1 LVerf NRW verstoßen habe, was aber im Ergebnis nicht zur (schwebenden) Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Landes führe. Darüber hinaus legt er dar, dass § 13 Abs. 2 FMStFG gegen das Grundgesetz verstoße.

Weiterhin werden der wesentliche Regelungsgehalt der §§ 6a, 8 und 8a FMStFG und Auflagen der EU-Kommission vom 12. Mai 2009 von ihm kurz erläutert. Diesbezüglich stellt er fest, dass die Gesetzverfasser übersehen hätten, dass eine Normsetzung durch die Exekutive in Deutschland seit Erlass des GG nicht mehr zulässig sei. Da die Voraussetzungen des Art. 80 GG nicht erfüllt seien, sei davon auszugehen, dass gem. § 8a Abs. 2 FMStFG erlassene Statuten verfassungswidrig sind. Zudem wird von ihm sowohl die Reichweite des Handlungs- und Ermessensspielraums der BaFin als auch wo und in welcher Form dieser gesetzlich normiert ist erläutert.

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