IMFS Working Paper zur Schuldenbremse in Nordrhein-Westfalen

Die Schuldenbremse in den Bundesländern darf nicht „als Vorwand verwendet“ werden, „um entweder die Kreditaufnahme vom Land auf die Kommunen zu verlagern oder die bisherige Finanzausstattung übermäßig zu verringern“. Zu dieser Einschätzung kommt Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Siekmann in seiner Stellungnahme zur Übernahme der Schuldenbremse in die nordrhein-westfälische Landesverfassung.

Die Verantwortlichkeit der Länder bleibe zwar in jedem Fall bestehen. Konkrete Regeln für das Landesrecht ließen sich jedoch nicht sauber ableiten, urteilt Siekmann weiter. Ein Hauptproblem sieht er „in einer nur wenig kaschierten mangelnden Rechtstreue des Landesgesetzgebers und der Überdehnung von Ausnahmeklauseln“. Auch schreibe das Grundgesetz den Ländern keinen „konkreten Pfad zum Abbau ihrer Finanzierungsdefizite bis zum Wirksamwerden der Schuldenbremse“ vor. 

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen prüft derzeit, ob die Schuldenbremse in die Verfassung aufgenommen werden soll. Ab dem kommenden Jahr soll laut Grundgesetz die Schuldenbremse neue Schulden auf Bundesebene verhindern. Ab 2020 müssen auch die Länder einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen und ohne neue Kredite auskommen. Zwar gilt die Schuldenbremse des Grundgesetzes ohnehin für die Länder, aber mit einer zusätzlichen Übernahme in die Landesverfassung ließen sich Detailfragen klären. Die Hälfte der Bundesländer, darunter Bayern, Hessen oder Sachsen, hat diesen Schritt bereits getan.

IMFS Working Paper No. 98
Helmut Siekmann
"Stellungnahme für die öffentliche Anhörung der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen zur Schuldenbremse"

(PDF, 251 KB)